Mit dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen“ aus 2016 wurden erhebliche Änderungen für Kassenhersteller und Kassennutzer verabschiedet. Neben den bereits erfolgten Änderungen hinsichtlich der Aufbewahrungsfristen von Kassendaten, Einzelaufzeichnungspflicht und der Durchführung von Kassennachschauen, rückt nun die Deadline für eine weitere wichtige Neuerung immer näher: Die Einführung der technischen Sicherheitseinrichtung.
Die technische Sicherheitseinrichtung dient dazu Einzelaufzeichnungen so zu erfassen, dass keine Manipulationen und Löschungen nach Erfassung möglich sind. Die technische Sicherheitseinrichtung besteht dabei aus einem Sicherheitsmodul, einem nicht-flüchtigen Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle.
Grundsätzlich mussten alle Kassen ab dem 01. Januar 2020 bereits über diese technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Elektronische Registrierkassen, welche nicht aufrüstbar sind und nach dem 25. November 2010 und vor dem 01. Januar 2020 angeschafft wurden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2022 genutzt werden. Für PC-Kassen gilt diese Übergangsregelung nicht.
Aufgrund der Verzögerung der Erarbeitung von Vorgaben und einem Zertifizierungsverfahren für die technische Sicherheitseinrichtung, gibt es für Betriebsprüfungen und Kassennachschauen bis zum 30. September 2020 eine Nichtbeanstandungsfrist für die fehlende technische Sicherheitseinrichtung. Nichtsdestotrotz müssen die einzelnen Unternehmen zusammen mit Ihren Kassenherstellern geeigneten Sicherheitseinrichtungen suchen, um diese noch fristgerecht umsetzen zu können.
Weiterhin ist es notwendig, dass die Unternehmen die Verwendung einer technischen Sicherungseinrichtung dem Finanzamt u.a. unter Angabe der Zertifizierungsnummer anzeigen.
Kommt ein Unternehmen diesen Anforderungen nicht nach, drohen erhebliche Sanktionen mit Geldbußen bis zu 25.000€.
Sprechen Sie uns gerne an, wir unterstützen und beraten Sie hierzu vollumfänglich.