E-Rechnungspflicht.

Wen betrifft die E-Rechnungspflicht?

Das Wachstumschancengesetz verpflichtet sämtliche Unternehmen dazu, ab dem 1. Januar 2025 im B2B-Kontext empfangsbereit für elektronische Rechnungen, sogenannte E-Rechnungen, zu sein. Zusätzlich sind Unternehmen mittelfristig dazu verpflichtet auch E-Rechnungen auszustellen.

Wo Sie SONNTAG unterstützen kann

Wir unterstützen Sie gerne bei der Erarbeitung eines individuellen Fahrplans zur Umsetzung der E-Rechnungspflicht. Hierfür konnte nachfolgender Ansatz in der Praxis bereits mehrfach erfolgreich verprobt werden.

Grundlegender Projektansatz

  • Analyse der bestehenden Prozesse und IT-Infrastruktur
  • Erarbeitung eines Fahrplans und Priorisierung von Maßnahmen
E-Rechnung - Umsetzung der Maßnahmen im Rechnungseingangs- und Rechnungsausgangsprozess - SONNTAG
  • Umsetzung der Maßnahmen im Rechnungseingangs- und Rechnungsausgangsprozess
E-Rechnungspflicht - Qualitätskontrolle und weitere Iterationen - SONNTAG
  • Qualitätskontrolle und weitere Iterationen

1. Analyse der bestehenden Prozesse und IT-Infrastruktur

Gemeinsam gehen wir zu Beginn alle für Ihr Unternehmen relevante Anforderungen und Fristen durch und bewerten die Vorgaben der E-Rechnungspflicht auf Ihre individuelle Situation. Unser multidisziplinäres Team aus Steuerberatern, Prozessberatern, Digitalisierungsexperten und Softwareentwicklern liefert Ihnen eine detaillierte Analyse der Prozesse im Rechnungseingang und Rechnungsausgang. Wir betrachten die bestehen IT-Infrastruktur und nehmen eine Bewertung vor, ob damit die E-Rechnungspflicht umsetzbar ist.

2. Erarbeitung eines Fahrplans und Priorisierung von Maßnahmen

Im nächsten Schritt entwerfen wir gemeinsam einen Fahrplan zur Umsetzung der E-Rechnungspflicht in den bestehenden Prozessen. Gegebenenfalls sind etwaige Prozessanpassungen oder eine Umstrukturierung der bestehen IT-Infrastruktur notwendig. Mit klaren Priorisierungen behalten wir den Durchblick und gehen Schritt für Schritt vorwärts, um die Vorgaben zielgerichtet, effizient und effektiv innerhalb der zu erfüllenden Fristen umzusetzen.

3. Umsetzung der Maßnahmen im Rechnungseingangs- und Rechnungsausgangsprozess

Mit dem gemeinsam entwickelten Fahrplan als Grundlage können unsere IT-Berater für Sie im Rechnungseingangs- und Rechnungsausgangsprozess praktisch Hand anlegen. Zuvor identifizierte Optimierungsmaßnahmen werden umgesetzt und so die Voraussetzungen für die Einbindung von E-Rechnungen schaffen. Je nach vorherrschender Ausgangssituation ist gegebenenfalls ein neues Softwareprodukt zu implementieren oder bestehende Softwarelösungen zu erweitern bzw. auszubauen. Wir arbeiten hier mit agilen Projektmethoden und führen umfangreiches Testing durch, bevor ein (Teil-)Prozess live genommen wird.

4. Qualitätskontrolle und weitere Iterationen

Nach dem Go-Live des (Teil-)Prozesses überprüfen wir auf Basis einer engen direkten Kommunikation, ob gegebenenfalls noch Anpassungen, Feinjustierungen oder Verbesserungen im neuen Prozess vorzunehmen sind. Wir stehen für Schulungen und bei Fragen zur Verfügung, um die Akzeptanz des neuen Prozesses zu fördern. Darüber hinaus sind wir der Sparringspartner, wenn es um die strategische Kommunikation der neuen Prozesse an Ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner geht. Bei SONNTAG erhalten Sie somit alles rund um die Erfüllung der E-Rechnungspflicht aus einer Hand.

Bei Fragen zur Umsetzung der E-Rechnungspflicht in Ihren Geschäftsprozessen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für einen persönlichen und unverbindlichen Austausch zur Verfügung.

Felix Hofstetter

Business Development Manager

felix.hofstetter@sp-it.de

Charlotte Geiger

Partnerin, Rechtsanwältin, Steuerberaterin

charlotte.geiger@sonntag-partner.de

Funktionsweise der E-Rechnung

Im Folgen erfahren Sie mehr zur Funktionsweise der E-Rechnung, was das für den Rechnungseingangsprozess und den Rechnungsausgangsprozess bedeutet und welche Umsetzungsfristen für Ihr Unternehmen gelten.

  1. Das Papierformat ist für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz kleiner als 800.000 € weiterhin zulässig.
  2. Der Rechnungsversand im elektronischen Format (nicht zu verwechseln mit dem Format E-Rechnung) ist für alle Unternehmen nur noch mittels EDI möglich. Für den Versand der elektronischen Rechnung per EDI muss im Vorfeld die Zustimmung des Empfängers eingeholt werden.

Wichtig: Während der Übergangsphase ist in den Jahren 2025 bis 2028 der Zeitpunkt einer Rechnungsübermittlung ausschlaggebend für das zulässige Rechnungsformat.

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist ein strukturiertes Format, welches Rechnungen elektronisch übermittelt und automatisiert verarbeitet. Dies geschieht ohne Unterbrechung durch einen Medienwechsel und muss nach der EU-Richtlinie EN-16931 im XML-Datenformat erfolgen.

X-Rechnung

  • reines XML-Format
  • kann potenziell die gesamte Lieferkette abbilden
  • technisches Know-How notwendig
  • erhöhte Speicherkapazitäten notwendig
  • eröffnet viele Möglichkeiten zur Prozessautomatisierung
  • im B2G Kontext bereits in Verwendung

ZUGFeRD 2.X

  • Kombination aus XML- und PDF-Format
  • einfachere Integration in bestehende Prozesse, da die PDF-Datei eine manuelle, bildhafte Überprüfung ermöglicht
  • limitierter Umfang im Vergleich zum reinen XML-Format

Bildquelle: JobRouter AG 

Sonstige Rechnungen

  • unstrukturierte Rechnungsdaten, die im PDF- oder Word-Format ausgestellt werden
  • Papierrechnungen im Original
  • Papierrechnungen, die über Faxgeräte versandt werden
  • eingescannte Papierrechnungen
  • Die beiden E-Rechnungsformate (X-Rechnung & ZUGFeRD) entsprechen der EU-Richtline EN-16931. Strukturierte Rechnungsdaten, die im elektronischen Datenaustausch (EDI) oder im XML-Format ausgestellt werden (z.B.: X-Rechnung oder ZUGFeRD). Alternativ wären auch strukturierte Rechnungsdaten, die über standardmäßige internetbasierte Webformulare ausgestellt werden, zulässig.
  • Die "Sonstige Rechnungen" entsprechen nicht der EU-Richtlinie EN-16931 und erfüllen daher auch nicht die Anforderungen an das E-Rechnungsformat.

Erfüllt eine PDF-Datei die Anforderungen an das E-Rechnungsformat?

Nein. Da bei einer PDF-Datei keine strukturierten Datensätze vorhanden sind, erfordert dies einen manuellen Übertrag der rechnungsrelevanten Informationen. Somit entsteht ein Systembruch, weshalb die Voraussetzungen der elektronischen und automatischen Übertragbarkeit der Daten nicht erfüllt werden. Die E-Rechnung muss die EN-16931-Gesetzesgrundlagen erfüllen, wofür in grundlegender Form mindestens das XML-Datenformat benötigt wird.

Warum sollte man frühzeitig auf E-Rechnung umstellen?

Durch eine zeitnahe Umstellung der Prozesse im Rechnungseingang und Rechnungsausgang lassen sich Effizienz- und Zeitgewinne erzielen, was wiederum zu Kosten- und Materialeinsparungen führt.

Vorteile für Rechnungssteller

  • Steigerung der Prozessqualität durch automatische Rechnungserstellung und -Rechnungsvalidierung
  • Schnellere Abwicklung und rechtzeitiger Zahlungsvorgang
  • Vereinfachung der Buchführung (gemäß der Richtlinie 2014/55(7))
  • Verkürzung der Durchlaufzeiten
  • Ersparnis von Porto und Papier

Vorteile für Rechnungsempfänger

  • Verbesserte Rechnungsverarbeitung durch automatisiertes Einlesen von Rechnungsdaten
  • Erhöhung der Datenqualität durch Verringerung der Fehleranfälligkeit
  • Verbesserung der Sichtbarkeit und Transparenz innerhalb der Organisation
  • Dezentralisierung der Rechnungsbearbeitung
  • Einsparung bei der Rechnungsverarbeitung
Pfleil-SITS

Die Verpflichtung zum Empfang von E-Rechnung ist erst der Anfang. Unternehmer sollten sich daran gewöhnen vermehrt eine E-Rechnung im (digitalen) Eingangskorb wiederzufinden. Die durch das Wachstumschancengesetz umgesetzte EU-Richtlinie sorgt dafür, dass neben der kurzfristigen Verpflichtung sich mittelfristig über die nächsten Jahre der gesamten rechnungsbezogenen Prozesse verändern. Daher empfehlen wir, sich bereits jetzt mit der E-Rechnung auseinanderzusetzen und diese regulatorische Herausforderung als Chance wahrzunehmen um Geschäftsprozesse zu optimieren, digitalisieren und automatisieren.

Use Cases

Für den Rechnungseingangsprozess gestaltet sich die Umsetzung der E-Rechnungspflicht komplex. Unternehmen müssen sich für den 01.01.2025 darauf vorbereiten, unterschiedlichste Rechnungsformate empfangen und weiterverarbeiten zu können. Neben der aufkommenden E-Rechnung, die an sich bereits unterschiedliche Formate aufweisen kann, können weiterhin die bisher bekannten Rechnungsformate wie eine PDF-Rechnung oder die Papierrechnung den Weg in den Posteingang finden.

Es wird in der Praxis darauf ankommen, für jedes Format einen weiterführenden – idealerweise digitalen – Prozess zu etablieren. Dabei gilt es auch für das neue E-Rechnungsformat zu beachten, dass je nach Land teils unterschiedliche Vorgaben dazu existieren, welche Pflichtangaben auf der Rechnung anzugeben sind. Bei der Erfassung von E-Rechnungen muss demnach bekannt sein, welche Angaben je Land auszulesen sind. Hier gilt es je nach Einzelfall eine individuelle Prozessgestaltung zu definieren.

Unsere Empfehlung in diesem Kontext : Denken Sie ganzheitlich. Auch wenn die Anpassung der bestehenden Prozesse auf die E-Rechnung mühsam und umfangreich erscheinen. Durch die bereits in einem digitalen Format vorliegende Rechnung können alle weiterführenden Prozessschritte, wie etwa die Rechnungsprüfung, Rechnungsfreigabe, Zahlung und Archivierung vollständig digital abgebildet werden.

Für die Digitalisierung des Rechnungseingangsprozesses inklusive Nutzung von Schnittstellen zu bestehenden IT-Systemen sind sogenannte Prozessautomatisierungsplattformen prädestiniert. Bei Interesse stehen wir Ihnen hier gerne für einen unverbindlichen Austausch zur Verfügung.

Für den Rechnungsausgangsprozess besteht ebenfalls Handlungsdruck. Auch wenn die Verpflichtung für den Versand von E-Rechnungen durch diverse Übergangsreglungen erst im Jahr 2028 vollständig für alle Unternehmen im B2B Kontext greift, können Unternehmen bereits deutlich früher davon betroffen sein. So liegt die Vermutung nahe, dass gerade Zulieferer größerer Unternehmen von Kundenseite dazu angehalten werden Rechnungen ausschließlich im E-Rechnungsformat zu übermitteln.

Der Vorteil im Rechnungsausgangsprozess: Hier besteht bereits von Anfang an ein sehr hohes Standardisierungspotenzial. Es ist vollkommen ausreichend, sich für ein Format zu entscheiden, das der EN-16931 Norm entspricht. Allerdings gilt es unabhängig davon die bereits bestehenden Compliance Anforderungen, wie z.B. die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) oder Rechnungsanforderungen nach §14 Abs. 4 UStG weiterhin zu berücksichtigen.

Die konkreten Schritte im Rechnungsausgangsprozess gestalten sich im Zuge der E-Rechnungspflicht wie folgt. Alle für die Rechnung relevanten Informationen sind im entsprechenden ERP-System zu erfassen und mit einem entsprechenden Tool in ein der EN-16931 Norm entsprechendes Format abzubilden. Die Rechnung ist im Rechnungsausgangsbuch zu erfassen und revisionssicher zu archivieren. Der Versand der Rechnung kann weiterhin per E-Mail oder Alternativ per EDI oder als gesicherter Downloadlink erfolgen.

Für den Rechnungsausgangsprozesses ist das Zusammenspiel verschiedener IT-Systeme und Prozessbeteiligten notwendig. Hier können sogenannte Prozessautomatisierungsplattformen unterstützen, entsprechende Verbindungen und Schnittstellen herzustellen. Bei Interesse stehen wir Ihnen hier gerne für einen unverbindlichen Austausch zur Verfügung.

Auch E-Rechnungen unterliegen der Archivierungspflicht nach § 14 UStG. Hierbei ist die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit stets zu erfüllen (§ 14 Absatz 1 Satz 2 UStG). Diese Anforderungen gelten für den gesamten Zeitraum der Archivierung. Spätere Änderungen müssen nachvollziehbar sein und dürfen den ursprünglichen Inhalt nicht überschreiben. Zudem gilt es darauf zu achten, die Rechnungen im technisch originalen Zustand zu archivieren. Im Falle einer per E-Mail erhaltenen Rechnung ist somit die gesamte E-Mail inklusive Anhang zu archivieren. Die ausgedruckte Version wäre in diesem Fall nicht das Original.

Das zugrundeliegende Archivierungssystem sollte unter anderem nachfolgende Anforderungen erfüllen:

  1. Rechtskonformität und Compliance. Das System muss alle in Deutschland relevanten gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen erfüllen, z.B. GoBD oder DSGVO.
  2. Authentizität und Integrität. Archivierte Daten dürfen nicht verändert werden können. Jede Änderung oder Löschung muss nachvollziehbar sein. Zudem müssen Mechanismen vorhanden sein, um die Echtheit und Unverfälschtheit der Dokumente sicherzustellen, z.B. durch digitale Signaturen oder Hash-Werte.
  3. Sicherheit. Es gilt sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen Zugriff auf die Daten haben. Das Risiko von Datenverlusten muss durch regelmäßige Backups und Notfallwiederherstellungspläne minimiert werden.
  4. Effizienz und Benutzerfreundlichkeit. Das System muss effiziente Such- und Abfragemöglichkeiten bieten, um archivierte Dokumente schnell wiederzufinden. Prozesse wie das Archivieren, Kategorisieren und Indexieren sollten so weit wie möglich automatisiert sein, um den Aufwand zu minimieren. Eine intuitive Benutzeroberfläche erleichtert den Nutzern die Bedienung des Systems.
  5. Auditfähigkeit. Alle Aktionen innerhalb des Systems sollten protokolliert werden, um eine lückenlose Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.

Bei der Auswahl des geeigneten Archivierungssystems sind viele Bedingungen zu berücksichtigen. Welches Tool in die jeweils vorherrschende IT-Infrastruktur passt ist im Einzelfall individuell zu bewerten. Hier gilt es eine auf die Digitalisierungsstrategie des Unternehmens ausgerichtete Lösung zu finden.

Neben den schon erwähnten Pflichtangaben gibt es noch weitere Anforderungen, die eine E-Rechnung erfüllen muss. Dazu gehören auch die GoBD.

Zu beachtende Anforderungen hinsichtlich der Aufbewahrung von E-Rechnungen nach GoBD:

  1. E-Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen bei laufender Buchung zu erfassen. Bei periodenweiser Buchung ist die Frist der Ablauf des folgenden Monats.
  2. E-Rechnungen sind elektronisch aufzubewahren. Die Aufbewahrung muss im Ursprungsformat (Eingangsformat) erfolgen.
  3. Zudem sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die die Unveränderbarkeit der E-Rechnung gewährleisten.
  4. Bei Änderungen im Nachhinein darf der ursprüngliche Inhalt nicht verfälscht werden. Jede Änderung muss gekennzeichnet werden und nachvollziehbar sein.
  5. Eine Aufbewahrung von Dateien und Dokumenten im eigenen Dateisystem reicht nicht aus, um die Anforderungen der Archivierung zu erfüllen.
  6. Ein Systemwechsel oder Systemabschaltung im Unternehmen entbindet nicht von den Aufbewahrungspflichten.
  7. Eine Verfahrensdokumentation zu den rechnungsbezogenen Prozessen ist zwingend erforderlich. Aus der Verfahrensdokumentation muss ersichtlich sein, wie die elektronischen Belege erfasst, verarbeitet, ausgegeben und aufbewahrt werden.

FAQ

Die EU-Richtlinie EN-16931 wurde am 28. Juli 2017 vom europäischen Komitee für Normierung (CEN) veröffentlicht. Sie basiert auf der Richtlinie 2014/55/EU und zielt darauf ab, durch die Definition eines semantischen Datenmodells elektronische Rechnungen in einem einheitlichen Format zu gestalten und somit ein gemeinsames Verständnis für die darin enthaltenen Daten zu schaffen.

Für die elektronische Rechnungsstellung nach EN-16931 werden derzeit zwei Formate hauptsächlich unterstützt: Universell Business Language (UBL) und Cross Industry Invoice (CII), beide basieren auf dem XML-Standard.

Ursprünglich hat die E-Rechnungspflicht ihre Wurzeln im Dezember 2022 geschlagen. Hier wurde von der Europäischen Kommission das Maßnahmenpaket ViDA (VAT in the Digital Age) vorgeschlagen. Mit diesem Ansatz soll die Umsatzsteuer und das europäische Mehrwertsteuersystem modernisiert werden. Durch die Einführung digitaler Meldepflichten gegenüber den Finanzbehörden und den Fokus auf die elektronische Rechnungstellung erfolgt nun in zeitlich abgestuften Schritten eine Modernisierung der bestehenden Prozesse.

Die EU-Richtlinie EN-16931 wurde in Deutschland durch das Wachstumschancengesetz zur elektronischen Rechnungsstellung umgesetzt. Es legt Standards für das Format (XML-basierte Syntaxen wie UBL oder CII), legt die Inhalte von elektronischer Rechnungen fest und definiert die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für deren Empfang und Verarbeitung von E-Rechnungen. Zudem wird sichergestellt, dass elektronische Rechnungen den papierbasierten Rechnungen aus compliance Gesichtspunkten gleichgestellt sind.

Die E-Rechnung muss demnach dieselben Anforderungen nach UStG §14 erfüllen, wie es bisher für eine Papierrechnung gilt. Diese Anforderungen sind:

  1. Echtheit der Herkunft: Kann gewährleistet werden, wenn die Identität des Rechnungsausstellers bekannt ist.
  2. Unversehrtheit des Inhalts: ‎Nachweis über die Nichtveränderung der Rechnungsangaben gemäß §§ 14 und 14a UStG.
  3. Lesbarkeit: Ist erfüllt, wenn eine Rechnung von einem Menschen lesbar ist. Dafür ist die Konvertierung der Daten in ein strukturiertes Nachrichtenformat notwendig. Dies ist wichtig, da § 14 Abs. 1 S. 2 UStG vorschreibt, die Lesbarkeit von steuerlich relevanten Rechnungen während des Aufbewahrungszeitraums sicherzustellen.
  4. Steuerliche Pflichtangaben: E-Rechnungen müssen, genau wie Papierrechnungen, die nach § 14 Abs. 4 i. V. m. § 14a Abs. 5 UStG umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllen.

Von der E-Rechnungspflicht im B2B-Kontext sind ausgenommen:​

  1. Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 - Nr. 29 UStG
  2. Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV)
  3. Fahrausweise (§ 34 UStDV)

XML (engl.: Extensible Markup Language) ist eine Programmiersprache, welche den Informationsaustausch zwischen Computern, Websites und Datenbanken anhand vordefinierter Regeln ermöglicht. Das XML-Format erfüllt die Anforderungen der Norm EN-16931. Die Formate XRechnung und ZUGFeRD basierend auf dem XML-Format.

EDI steht für Electronic Data Interchange und ist ein Portal zur Übertragung von Geschäftsdokumenten zwischen Unternehmen. Ein Datenaustausch ist somit in Echtzeit möglich, was zur Optimierung von Geschäftsprozessen und des Informationsflusses führt. Hierbei gilt der sogenannte Electronic Data Interchange for Administration, Commerce and Transport, kurz EDIFACT als der branchenübergreifende und bekannteste Standard für den Datenaustausch.
EDIFACT enthält sechsstellige Nachrichtenkürzel, wodurch gewisse Kommunikationsstandards definiert werden. Folgende Formate finden dabei am häufigsten Verwendung:

  1. INVOIC: Rechnung
  2. ORDERS: Bestellung
  3. PAYMUL: Zahlungsaufträge
  4. DESDAV: Lieferschein
  5. ORDRSP: Auftragsbestätigung
  6. ORDCHG: Bestelländerung

Neben dem EDIFACT existiert beispielsweise noch der Standard ANSI X12, welcher vorherrschend den USA ist oder auch branchenspezifische Standards, wie z.B. ODETTE für die europäische Automobilbranche. Im Zuge von ESG hat der Standard XBRL Bekanntheit erlangt. Dieser dient zur Erstellung von Finanzberichten in elektronischer Form.

Ja, E-Rechnungen müssen bis zu 10 Jahre (gemäß § 147 AO) aufbewahrt werden. Dabei muss die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, der Datenzugriff als auch die Prüfbarkeit der digitalen Belege gewährleistet sein. Die E-Rechnungen müssen das bei Eingang gehabte Format beibehalten und müssen elektronisch archiviert werden. Hierbei ist zu beachten, dass E-Mails mit Rechnungsanhang nicht zu archivieren sind, lediglich der Rechnungsanhang.

Alle Lieferanten für den Bund und seine Behörden sind seit dem 27. November 2020 zum Versand von elektronischen Rechnungen verpflichtet. Ausgenommen hiervon sind Direktkäufe mit einem Wert unter 1.000 € sowie Aufträge im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik als auch Verfahren der Organleihe (§ 3 Absatz 3 und § 159 Absatz 1 Nr. 5). Die EU-Richtlinien wurden durch die E-Rechnungsverordnung (E-RechV) umgesetzt.

Für Bundesministerien, Verfassungsorgane so wie den Bundesrat und Behörden der Bundesverwaltung stellt die Zentrale Rechnungseingangsplattform (ZRE) das Bindeglied zwischen Rechnungssteller und diesen Einrichtungen dar. Für Lieferanten stehen die normale E-Mail, die De-Mail und Webservices (via PEPPOL) als Sendungskanal zur Verfügung. Eine weitere Möglichkeit für Lieferanten wäre der Upload einer Rechnung, welche die EN-16931 Standards erfüllt, auf der Webseite des ZRE.

Pan-European Public Procurement Online, kurz PEPPOL, ist ein kostenfreies Tool zur Übertragung von E-Rechnungen aus dem internen System des Rechnungsstellers an den Bund.

Ja. Grundsätzlich müssen Unternehmen alle E-Rechnungen verarbeiten können, die der Norm der CEN EN-16931 entsprechen.

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