Als Partner für Organisationen aus dem Mittelstand, der Privatwirtschaft, Konzerngesellschaften und auch für die öffentliche Hand, profitieren Sie von unserem breiten Erfahrungsschatz sowie der fachlichen Expertise für ein richtlinien- und gesetzeskonformes Hinweisgebersystem.
Wir bieten Ihnen flexible Lösungen ganz nach Ihrem Bedarf.
Am 2. Juli 2023 trat das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Es verpflichtet Unternehmen ab einer Größe von 50 Mitarbeitern zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems. Kleineren Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl zwischen 50 und 249 wird dabei eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023 eingeräumt.
Vorgaben und Anforderungen für Arbeitgeber durch das Hinweisgeberschutzgesetz
Das Hinweisgeberschutzgesetz zielt darauf ab, einen umfassenden Schutz für Whistleblower zu gewährleisten und diese vor möglichen Repressalien zu schützen. Hierzu enthält das Gesetz folgende Vorgaben:
Bedeutung des Hinweisgeberschutzgesetzes für die Praxis
Neben der Verpflichtung zur Einrichtung und dem Betrieb einer internen Meldestelle im Unternehmen, ist es ebenfalls erforderlich, klare Richtlinien festzulegen, wie mit möglichen eingehenden Meldungen von Whistleblowern verfahren werden soll. Falls bereits eine Meldestelle und entsprechende Richtlinien im Unternehmen existieren, müssen sie daraufhin überprüft werden, ob sie im Einklang mit den Bestimmungen des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes stehen.
In Unternehmen, in denen ein Betriebsrat vorhanden ist, muss regelmäßig eine längere Vorlaufzeit eingeplant werden. Je nach Ausgestaltung des Hinweisgebersystems im Einzelfall kommen verschiedene Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in Betracht, die berücksichtigt werden müssen.
Falls die Identität des Whistleblowers bekannt ist, könnte bereits die Nichtberücksichtigung des Whistleblowers bei bevorstehenden Beförderungen, Versetzungen oder die Nichtverlängerung seines befristeten Arbeitsvertrags als potenzielle "Repressalie" gewertet werden. In solchen Fällen liegt die Beweislast beim Arbeitgeber, der nachweisen muss, dass dies keine Benachteiligung des Whistleblowers aufgrund seiner Meldung war. Wenn dieser Entlastungsbeweis nicht erbracht werden kann, können Schadensersatzansprüche des Whistleblowers und Bußgelder drohen.
Am 02. Juni 2023 wurde das Hinweisgeberschutzgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit beginnt bereits ab dem 02. Juli 2023 die Pflicht für Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden, Ihrer Belegschaft einen sicheren, vertraulichen Meldekanal zur Abgabe von Hinweisen auf Gesetzesverstöße anzubieten. Unternehmen mit 50 Beschäftigten, aber weniger als 250 Beschäftigten müssen bis zum 17. Dezember 2023 einen Meldekanal einrichten.
Dabei ist es die große Herausforderung, auf die Meldung fristgereicht zu reagieren sowie die Inhalte der Meldungen vertraulich zu behandeln, zu dokumentieren und aufzubewahren. Um Haftungsrisiken zu vermeiden, müssen auch anonyme Meldungen ermöglicht und bearbeitet werden können. Das digitale Hinweisgebersystem von SONNTAG unterstützt Sie bei der gesetzeskonformen Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes und kann schnell eingerichtet werden. Gemeinsam mit unseren Compliance Beratern bieten wir Ihnen an, ihre internen Prozesse und die interne Kommunikation im Kontext Hinweisgeberschutzgesetz durch Richtlinien und Prozessdokumentationen gesetzeskonform einzusteuern.
Alle wichtigen Fakten im Überblick
Wir stehen Ihnen jederzeit gerne in einem unverbindlichen Gespräch zur Verfügung und freuen uns auf den Austausch mit Ihnen.
Am 9. Mai 2023 wurde eine Einigung des Vermittlungsausschusses aus Bundestag und Bundesrat zum Hinweisgeberschutz erzielt. Am 11. Mai 2023 hat der Bundestag und am 12. Mai 2023 hat auch der Bundesrat zugestimmt, somit steht das Gesetz kurz vor seiner Verabschiedung. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der Änderungen am Gesetz und was das konkret für Sie bedeutet.
Was ist der Zeitplan?
Der Ablauf der Umsetzungsfrist kann für etwa Mitte Juni 2023 angesetzt werden. Das Gesetz wird nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet. Sobald es verkündet wird, beginnt eine Umsetzungsfrist von nur einem Monat, innerhalb derer Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden ein Hinweisgebersystem einrichten müssen. Für private Arbeitgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt eine Verpflichtung, eine interne Meldestelle ab dem 17. Dezember 2023 einzurichten.
Wir empfehlen eine zeitnahe und proaktive Umsetzung, da jedes Unternehmen damit rechnen muss, dass sich Hinweisgeber direkt an die externe Meldestelle (Behörden) wenden, sollte keine interne Meldemöglichkeit vorliegen. Daher ist es im Eigeninteresse eines jeden Unternehmens, die internen Meldemöglichkeiten so auszugestalten, dass die Hemmschwelle niedrig ist und entsprechendes Vertrauen geschaffen wird.
Welche Änderungen wurden am Gesetz beschlossen?
Was müssen Sie jetzt tun?
Falls Sie bereits einen internen Meldekanal im Einsatz haben, empfehlen wir Ihnen zu prüfen, ob dieser den Anforderungen des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes entspricht. Haben Sie noch kein Hinweisgebersystem implementiert, sollten Sie jetzt damit beginnen, nach der richtigen Lösung für Ihre Organisation zu suchen. Gerne unterstützen wir Sie bei allen Fragen zur Umsetzung der aktuellen Regulatorik und zur Einführung eines Hinweisgebersystems in Ihrem Unternehmen. An dieser Stelle möchten wir auch auf die digitale Lösung von SONNTAG verweisen. Diese inkludiert auch die Stellung eines Ombudsmannes.
Wir stehen Ihnen jederzeit gerne in einem unverbindlichen Gespräch zur Verfügung und freuen uns auf den Austausch mit Ihnen.
Am 30.03.2023 wurde die im Bundestag angesetzte 2. und 3. Lesung zum Hinweisgeberschutzgesetz kurzfristig abgesetzt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten bereits ab Mai 2023 eine Lösung vorweisen müssen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Die Bundesregierung hat am 14.03.2023 Formulierungshilfen für zwei aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringende neue Gesetzentwürfe bzgl. des Hinweisgeberschutzgesetzes beschlossen. Diese wurde auf der Homepage des BMJ veröffentlicht.
Durch die Aufteilung des Gesetzes in einen nicht zustimmungspflichtigen und einen zustimmungspflichtigen Teil ist damit zu rechnen, dass der nicht zustimmungspflichtige Teil (welcher die wesentlichen bisherigen Regelungen des HinSchG-E beinhaltet) zeitnah verabschiedet wird.
Am 27.07.2022 hat die Bundesregierung einen Regierungsentwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes veröffentlicht. Der Entwurf sollte Mitte Dezember verabschiedet werden. Aktuell zeichnet sich ab, dass sich die Verabschiedung voraussichtlich bis Anfang 2023 verzögert. Daher sollten sich betroffene Unternehmen bereits jetzt mit den Verpflichtungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz befassen, um noch rechtzeitig mögliche Gestaltungsoptionen zu prüfen und umzusetzen. Dies gilt insbesondere für Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeitern, da für sie die Verpflichtungen 3 Monate nach Inkraftsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes verpflichtend werden. Jedoch auch Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitern treffen die Pflichten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz voraussichtlich ab dem 17.12.2023.
Die Umsetzungsfrist der EU-Whistleblower-Richtlinie lief im Dezember 2021 ohne nationale Umsetzung aus. Auch wenn der Gesetzgeber die Richtlinie nicht fristgereicht in nationales Recht umgesetzt hat, können sich Hinweisgeber jederzeit auf die EU-Direktive berufen.
Sobald die nationale Rechtsnorm Gültigkeit erlangt, sind Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden verpflichtet, ein Hinweisgebersystem einzurichten. Für öffentliche Unternehmen und Gemeinden ab 50 Mitarbeitenden und Gemeinden ab 10.000 Einwohnern gilt die EU-Richtlinie bereits jetzt unmittelbar. Mit einem Hinweisgebersystem ist ein Meldekanal gemeint, der die Vertraulichkeit und Identität von Hinweisgebern sicherstellt.
Das Hinweisgebersystem kann an unser Team aus Datenschutzexperten ausgelagert werden. Wir kümmern uns dann um den Aufbau und die Implementierung der Whistleblower Software, das Management der anonymen Hinweise und stellen auch den notwendigen Ombudsmann. Die Bandbreite an vordefinierten Standards kann dabei jederzeit um die kundenspezifische Bedürfnisse erweitert werden. Während all dieser Maßnahmen können Sie sich voll und ganz auf Ihr Kerngeschäft fokussieren.
Auf der anderen Seite ist es auch möglich, dass wir Ihnen lediglich die Whistleblower Software bereitstellen und Sie bei der Implementierung unterstützen. In diesem Fall liegen das Management der anonymen Hinweise, der Ombudsmann und alle weiteren notwendigen Maßnahmen vollständig bei Ihnen im Unternehmen.
Bei tiefergehenden rechtlichen Fragen unterstützen wir Sie gerne gemeinsam mit den Kollegen von der Kanzlei SONNTAG.
Welche Variante zu Ihnen passt ist jedoch von unterschiedlichen Faktoren abhängig. Gerne beraten wir Sie hierzu in einem persönlichen Gespräch.
SONNTAG IT Solutions GmbH & Co. KG
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